Wer trägt die Kosten einer Baumfällung?

Symbolfoto pixabay.com / CC0 1.0
(10.1.2019) Es gibt vielerlei Gründe für
eine Baumfällung. Ob aus Alters- oder Krankheitsgründen, wegen eines
Bauvorhabens, der allgemeinen Verkehrssicherheit oder wegen einer
extremen Beschattung. Um einen Baum zu fällen, müssen zudem Gesetze und
Vorschriften eingehalten werden. Letzlich fallen für die Fällabeiten
erhebliche Kosten an.
Mit der Kostenfrage einer Baumfällung musste sich das Landgericht
Berlin befassen. In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich eine
Mietpartei die Forderung einer Nachzahlung für das Jahr 2014 in Höhe von
2.000 Euro im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu erfüllen.
Die Mietpartei bemängelte, dass der Vermieter die Kosten für das
Fällen einer abgestorbenen Birke im Rahmen der Betriebskostenabrechnung
auf die Mietparteien umlegte. Da es sich ihrer Meinung nach um nicht
umlegbare Kosten handele, lehnte die Mietpartei die Zahlung ab. Der
Vermieter bestand jedoch weiter auf Erfüllung seiner Forderung. Dieses
aber lehnte die Mietpartei weiterhin ab. Es kam zum Prozess.
Kosten für eine Baumfällung sind keine Betriebskosten
Das Landgericht Berlin entschied im Sinne der beklagten Mietpartei. Da es sich nicht um laufende Aufwendungen nach ↗ § 2 der Betriebskostenverordnung
handele, seien die Kosten für die Baumfällung nicht als Betriebskosten
umlagefähig. Das Fällen der Birke stelle eine einmalige Aufwendung und
keine wiederkehrend Aufwendung dar. Die dabei entstandenen Kosten
könnten deshalb, weil einmalig, nicht der beklagten Mietpartei
angelastet werden. - Landgericht Berlin, Urteil vom 13.04.2018 - 63 S
217/17 -
Fazit
Da die Kosten einer Baumfällung unter Umständen sehr hoch sein
können, kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.
Weil aber das Merkmal der „laufenden Entstehung“ fehlt, sind die Kosten
nicht umlagefähig. Alleine die lange Lebensdauer von Bäumen spricht
schon gegen eine „laufende“ Entstehung.
(red)
(red)