Essig und Salz keine Pflanzenschutzmittel

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(2.9.2017) Viele Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Wenn man im Internet recherchiert oder bei der Land-wirtschaftskammer nachfragt, heißt es aber, dies sei nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten (§ 12 Absatz 2 PflSchG). Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg sieht dies in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 2 Ss OWi 70/17) anders. Danach sind weder Essig noch Salz Pflanzenschutzmittel und damit deren Einsatz zur Unkrautvernichtung nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten.
Im konkreten Fall hatte die Verwaltungsbehörde gegen einen Mann aus Brake/Unterweser, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte, ein Bußgeld von 100,- Euro verhängt, das nach dem Einspruch des Mannes vom Amtsgericht auf 150,- Euro erhöht wurde.
Gegen diese Entscheidung rief der Mann das Oberlandesgericht an, das ihm jetzt Recht gegeben und ihn freigesprochen hat. Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich nach der Entscheidung des Senats bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an.
Nicht zu entscheiden hatte der Senat, ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann. Hierzu fehlte es im konkreten Fall an ausreichenden Feststellungen.
LWK: Unkrautbekämpfung mit Essig oder Salz bleibt verboten
Trotz des Urteils des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) bleibt die Anwendung von Essig oder Salz oder einer Mischung aus beiden Stoffen zur Unkrautbekämpfung auf allen Nichtkulturlandflächen weiterhin verboten. Darauf weist das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen hin. Zu den Nichtkulturlandflächen zählen zum Beispiel Wege, Bürgersteige, Garagenzufahrten, Terrassen, Straßen, Parkplätze und Hofflächen.
Die Anwendung von Essig oder Salz auf solchen Flächen stellt einen Verstoß gegen die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz dar (§ 3 Pflanzenschutzgesetz). Im Falle der Nichtbeachtung erhält der Betroffene in der Regel eine schriftliche, bußgeldbewehrte behördliche Anordnung mit der Aufforderung, entsprechende Anwendungen zu unterlassen. Bei Verstoß gegen diese behördliche Anordnung drohen zusätzlich hohe Bußgelder.
Neben Pflanzenschutzmitteln ist auch die Anwendung von anderen Produkten, wie zum Beispiel Steinreiniger zur Algenbekämpfung, die als Biozide im Handel frei erhältlich sind, auf solchen Flächen zur Beseitigung von Unkraut oder Moos verboten und wird direkt ordnungsrechtlich mit Bußgeld geahndet.
Fazit
Finger weg von Mitteln zur chemischen Unkrautvernichtung auf allen Nichtkulturlandflächen, egal ob mit Pflanzenschutzmitteln, Steinreinigern, Salz oder Essig! Es bleiben alternative Methoden wie mechanisches Entfernen, Heißwasser-Hochdruckreiniger oder Abflammen (Vorsicht: Brandgefahr bei trockenem Wetter!), mit denen man die Flächen sauber halten kann - auch wenn dies aufwendiger ist.
Quellen:
Presse Oberlandesgericht Oldenburg, Nr. 28/2017
Presse LWK Niedersachsen v. 21. 8. 2017