Der Streit um Eiben und Thujen

Symbolfoto: Pixabay
(17.6.2013) Auch Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen,
dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in
der Höhe nicht unerheblich und beeinträchtigen sie damit den Nachbarn,
hat dieser einen Anspruch auf Rückschnitt, allerdings nur bis zur Höhe
der Sichtschutzwand.
Zwischen den Grundstücken zweier Münchner Nachbarn steht seit vielen Jahren ein Sichtschutzzaun von 2 Metern Höhe, hinter dem von einem Nachbar Eiben und Thujen gepflanzt wurden. Diese wuchsen heran und überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 cm. Auch Wurzeln von Pflanzen drangen in das andere Grundstück ein.
Der Eigentümer dieses Grundstücks verlangte den Rückschnitt der Eiben und Thujen. Im rückwärtigen Bereich würden diese sein Grundstück massiv verschatten. Der Boden an der Grundstücksgrenze versauere auf Grund der herab fallenden Nadeln, so dass auch das Gras nicht mehr wachse. Gehwegplatten würden durch die Wurzeln angehoben, ein Betonstein der Einfassung der Einfahrt sei auch schon betroffen. Zwischen Gartentorsäule und Mauer habe sich ein tiefer Spalt gebildet. Außerdem wolle man eine weitere Terrasse errichten, was auf Grund der Wurzeln nicht möglich sei.
Zwischen den Grundstücken zweier Münchner Nachbarn steht seit vielen Jahren ein Sichtschutzzaun von 2 Metern Höhe, hinter dem von einem Nachbar Eiben und Thujen gepflanzt wurden. Diese wuchsen heran und überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 cm. Auch Wurzeln von Pflanzen drangen in das andere Grundstück ein.
Der Eigentümer dieses Grundstücks verlangte den Rückschnitt der Eiben und Thujen. Im rückwärtigen Bereich würden diese sein Grundstück massiv verschatten. Der Boden an der Grundstücksgrenze versauere auf Grund der herab fallenden Nadeln, so dass auch das Gras nicht mehr wachse. Gehwegplatten würden durch die Wurzeln angehoben, ein Betonstein der Einfassung der Einfahrt sei auch schon betroffen. Zwischen Gartentorsäule und Mauer habe sich ein tiefer Spalt gebildet. Außerdem wolle man eine weitere Terrasse errichten, was auf Grund der Wurzeln nicht möglich sei.
Der andere Nachbar weigerte sich. Schließlich stünden die Pflanzen hinter der Schutzwand. Es kam zu einem Schlichtungsverfahren, das jedoch erfolglos blieb. Anschließend kam die Angelegenheit zum Amtsgericht München.
Der zuständige Richter verurteilte den einen Nachbarn dazu, die Eiben und Thujen auf die Höhe des bestehenden Sichtschutzzaunes zurückzuschneiden und die eingedrungenen Wurzeln zu entfernen:
Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen. Zwar
gelte der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von
50 cm bzw. von 2 m bei einer Pflanzenhöhe von über 2 m nicht, wenn sich
die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden. Dies
gelte aber nur, wenn die Pflanzen die Sichtschutzwand nur unerheblich
überragten. Die Frage, ab welchem Maß ein erhebliches Überschreiten
angenommen werden müsse, sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu
beantworten. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass von Pflanzen,
die lediglich die gleiche Höhe wie die Einfriedung aufweisen,
denknotwendig keine nennenswerten Beeinträchtigungen für das
Nachbargrundstück ausgehen könnten. Ein unerhebliches Übersteigen sei
daher dann anzunehmen, wenn infolge der größeren Höhe ebenfalls keine
Beeinträchtigungen zu erwarten seien.
Vorliegend habe die Beweisaufnahme allerdings ergeben, dass die Pflanzen zum einen mehr als 20 cm höher als die Einfriedung seien. Der Sachverständige habe zudem auch dargelegt, dass mit Beeinträchtigungen, insbesondere mit Nadelbefall, der den Boden schädigen könne, zu rechnen sei. Es sei daher von einer erheblichen Überschreitung auszugehen.
Vorliegend habe die Beweisaufnahme allerdings ergeben, dass die Pflanzen zum einen mehr als 20 cm höher als die Einfriedung seien. Der Sachverständige habe zudem auch dargelegt, dass mit Beeinträchtigungen, insbesondere mit Nadelbefall, der den Boden schädigen könne, zu rechnen sei. Es sei daher von einer erheblichen Überschreitung auszugehen.
Allerdings habe der Kläger nur einen Anspruch auf Rückschnitt bis zur Höhe der Sichtschutzwand. Auch die Wurzeln seien zurückzuschneiden, da bereits Beeinträchtigungen wie zum Beispiel das Anheben von Platten festzustellen sei.
Der ganze Rechtsstreit kostete einschließlich des Sachverständigengutachtens runde 4450 Euro. Eine gütliche Einigung wäre mit Sicherheit günstiger gekommen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 29.3.12, AZ 173 C 19258/09
(Quelle: justiz.bayern.de)
Urteil des Amtsgerichts München vom 29.3.12, AZ 173 C 19258/09
(Quelle: justiz.bayern.de)