Städtische Bäume für PV-Anlage gefällt - Baumschutz

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Wenn Bäume auf städtischem Grund stören...
Ast mit Kettensäge durchtrennt
Symbolfoto: Pixabay
(17.3.2024) ...dann ist Eigeninitiative gefragt, dachte sich offenbar ein Grundstückseigentümer und fällte kurzerhand die städtische Störenfriede um die Effektivität seiner neu installierten Solarpanele zu optimieren.

Der Polizei Bremerhaven wurde am 3. Februar, eine offenbar illegale Baumfällung im Bremerhavener Stadtteil Leherheide gemeldet.
Nach ersten Erkenntnissen hatte ein 50-jähriger Mann fünf Bäume gefällt, die auf städtischem Grund standen. Die spätere Überprüfung beim Gartenbauamt Bremerhaven ergab, dass der Mann dafür keine Genehmigung hatte und dadurch ein Schaden in einem fünfstelligen Bereich entstanden ist. Als Grund für die Fällung nannte er treuherzig die Installation einer neuen Photovoltaikanlage auf seinem Grundstück, für deren Effektivität die Bäume hinderlich waren.

Die Polizei ermittelt unter anderem wegen Sachbeschädigung

Das Gartenbauamt Bremerhaven weist ausdrücklich darauf hin, dass Fäll- und Schnittmaßnahmen an geschützten Bäumen, auch solche auf eigenen Grundstücken, der Genehmigungspflicht unterliegen. Hierzu muss ein Antrag an die untere Naturschutzbehörde gerichtet werden. An städtischen Bäumen darf von Privatpersonen gar kein Schnitt vorgenommen werden.
Alljährlich im Februar häufen sich beim Umweltschutzamt als untere Naturschutzbehörde die Anträge auf Fällgenehmigungen für geschützte Bäume sowie die Beschwerden über Baumfällungen in der Stadt.

Aus diesem Grund weist die Stadt Bremerhaven auf die Baumschutzsatzung und Bundesnaturschutzgesetz hin

Bäume haben für die Menschen in den städtischen Ballungsgebieten wichtige Funktionen. Sie spenden Schatten im heißen Sommer, filtern mit ihren Blättern die Schadstoffe aus der Luft, produzieren Sauerstoff, bieten Windschutz und sind stadtbildprägend. Insbesondere alte Bäume mit einem hohen Totholzanteil bieten Vögeln und Insekten einen hervorragenden Lebensraum. Um den vorhandenen Baumbestand im Lande Bremen zu erhalten und zu sichern, wurde die Baumschutzverordnung erlassen.

Bis Ende Februar können jedoch manchmal auch Bäume, die der Baumschutzverordnung unterliegen (in der Regel Laubbäume mit einem Stammumfang ab 1,20 Metern in einem Meter Höhe) gefällt werden, sofern die untere Naturschutzbehörde hierzu eine Genehmigung erteilt hat. Das ist immer dann der Fall, wenn ein nach Baurecht zulässiges Vorhaben ansonsten nicht durchführbar wäre oder die Bäume zum Beispiel durch Schäden wie Morschungen oder Pilzbefall nicht mehr standsicher sind. Nicht geschützt sind Birken und Pappeln. Auch Nadelbäume mit einem Stammumfang unter 3 Metern fallen nicht unter den Baumschutz.

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres, Bäume und andere Gehölze zu beseitigen. Daraus folgt, dass Bäume und Gehölze, die nicht der Baumschutzverordnung unterliegen, in den Wintermonaten bis Ende Februar gefällt werden dürfen. In diesen Fällen hat die untere Naturschutzbehörde keine Rechtsgrundlage, solche Eingriffe zu verhindern; es gilt jedoch der gesetzliche Artenschutz (§ 44, Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz). Besonders alte Bäume können Lebensstätten geschützter Tiere sein (z.B. Fledermäuse, Vögel, Käfer). Sind Höhlen vorhanden, sollte durch eine fachlich qualifizierte Biologin bzw. einem fachlich qualifizierten Biologen überprüft werden, ob diese durch Tiere genutzt werden. Dann kann eine gesonderte Genehmigung für das Fällen des Baums erforderlich werden. Das Sommerfällverbot dient insbesondere dem Schutz brütender Vögel. Sollte in besonders begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Sommerfällverbot ab 1. März beantragt werden, erfolgt eine sorgfältige Abwägung durch die Behörde.
(Quelle: Polizei ↗, Stadt Bremerhaven ↗)
..."Do it yourself" dachte sich der Solarpanelenbesitzer und hat sich damit ein Astloch des Monats redlich verdient...
  
...meint Ihr

Unterschrift Balduin Baumweh
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