Walnussbäume dürfen Nüsse abwerfen

Foto: Pixabay
(27.1.2018) Das Amtsgericht Frankfurt am
Main hat kürzlich entschieden, dass Hauseigentümer nicht für Schäden
durch Walnussbäume haften, welche über die Grundstücksgrenze des
Nachbarn ragen.
Das Gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein
Grundstückseigentümer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, welche durch
herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Im konkreten Fall ragten die
Äste eines Walnussbaumes 1,5 m auf ein Nachbargrundstück, auf dem der
Kläger seinen PKW abgestellt hatte. Der Beklagte hatte diesen
Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten. Der Kläger behauptet, dass
durch starke Winde mehrere Walnüsse und mit Nüssen behangene Äste von
dem Walnussbaum des Beklagten auf das Klägerfahrzeug gefallen seien und
dabei mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht
hätten. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. 3000 € entstanden. Der
Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte dafür sorgen müsse, dass von
dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Es entschied, dass
der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von
Nüssen rechnen musste, denn ein solches ist eine natürliche Gegebenheit.
Anhaltspunkte dafür, dass der Baum krank gewesen sei, habe es nicht
gegeben. Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit
wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden seien; daher müssen
die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre
Nüsse verlieren.
AG Frankfurt, Aktenzeichen: 32 C 365/17 (72)
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
AG Frankfurt, Aktenzeichen: 32 C 365/17 (72)
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: AG Frankfurt/M., Pressemitteilung vom 26.01.2018