Von Mieter gepflanzte Hecken gehen in Besitz des Grundstückseigentümers über

Symbolfoto: Archiv kes
(6.8.2014) Pflanzt der Mieter eines Grundstücks eine Hecke, so wird
die Hecke regelmäßig ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Eine
nur vorübergehende Verbindung der Hecke mit dem Grundstück kommt
angesichts der erheblichen Schwierigkeiten und Risiken, die ein
Umpflanzen nach sich zieht, dagegen in der Regel nicht in Betracht.
Somit erlangt der Grundstückseigentümer gemäß § 946 BGB regelmäßig das Eigentum an der eingepflanzten Hecke. Dies hat das Landgericht Detmold am 26.03.2014 entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter eines Grundstücks eine Thuja-Hecke gepflanzt. Nach dem der Mietvertrag endete, wurde die Hecke beschädigt. Der Mieter verlangte aufgrund dessen Schadenersatz vom Schädiger. Da sich dieser aber weigerte, erhob der Mieter Klage. Das Amtsgericht Detmold wies seine Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Landgericht Detmold entschied ebenfalls gegen den früheren Mieter des Grundstücks. Denn diesem habe nach § 823 BGB kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Beschädigung der Thuja-Hecke zugestanden, da er sei zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht Eigentümer der Hecke gewesen sei. Mit dem Einpflanzen der Hecke sei sie gemäß §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 2 BGB ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und damit gemäß § 946 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümer übergegangen.
Nur vorübergehende Verbindung der Hecke mit Grundstück lag nicht vor
Nach Ansicht des Landgerichts sei die Hecke auch nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden, so dass die Pflanze nach § 95 BGB im Eigentum des Mieters verblieb. Zwar spreche grundsätzlich zu Gunsten des Mieters eine Vermutung dafür, dass während der Mietzeit eingebrachte Sachen regelmäßig nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden werden. Diese Vermutung gelte jedoch nicht uneingeschränkt für Pflanzen. Insofern sei zu beachten, dass Pflanzen nach einigen Jahren nicht ohne Schwierigkeiten und Risiken entfernt werden können. Ein Umpflanzen sei in einem solchen Fall mit einem großen Aufwand verbunden und berge das Risiko, dass die Pflanze am neuen Standort nicht wieder anwächst.
(siehe auch ↗OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.04.1998 - 22 U 161/97 -)
Az: LG Detmold 10 S 218/12 – Amtsgericht Detmold 6 C 357/12
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter eines Grundstücks eine Thuja-Hecke gepflanzt. Nach dem der Mietvertrag endete, wurde die Hecke beschädigt. Der Mieter verlangte aufgrund dessen Schadenersatz vom Schädiger. Da sich dieser aber weigerte, erhob der Mieter Klage. Das Amtsgericht Detmold wies seine Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Landgericht Detmold entschied ebenfalls gegen den früheren Mieter des Grundstücks. Denn diesem habe nach § 823 BGB kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Beschädigung der Thuja-Hecke zugestanden, da er sei zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht Eigentümer der Hecke gewesen sei. Mit dem Einpflanzen der Hecke sei sie gemäß §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 2 BGB ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und damit gemäß § 946 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümer übergegangen.
Nur vorübergehende Verbindung der Hecke mit Grundstück lag nicht vor
Nach Ansicht des Landgerichts sei die Hecke auch nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden, so dass die Pflanze nach § 95 BGB im Eigentum des Mieters verblieb. Zwar spreche grundsätzlich zu Gunsten des Mieters eine Vermutung dafür, dass während der Mietzeit eingebrachte Sachen regelmäßig nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden werden. Diese Vermutung gelte jedoch nicht uneingeschränkt für Pflanzen. Insofern sei zu beachten, dass Pflanzen nach einigen Jahren nicht ohne Schwierigkeiten und Risiken entfernt werden können. Ein Umpflanzen sei in einem solchen Fall mit einem großen Aufwand verbunden und berge das Risiko, dass die Pflanze am neuen Standort nicht wieder anwächst.
(siehe auch ↗OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.04.1998 - 22 U 161/97 -)
Az: LG Detmold 10 S 218/12 – Amtsgericht Detmold 6 C 357/12
Quelle: ↗LG Detmold