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Vogelkirschbaum bleibt zunächst unangetastet - Natur und Recht

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Vogelkirschbaum bleibt zunächst unangetastet
Bäume stehen gemeinhin im Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Foto: Daniel Borker, Pixabay
(8.1.2018) Das Amtsgericht München wies am 28.6.2017 eine Klage auf Entfernung bzw. hilfsweise auf Rückschnitt eines Wildkirschbaums ab, da die Klage nur gegen einen anderen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), nicht aber gegen  die WEG insgesamt erhoben worden war.

Die Klägerin und die Beklagte sind Mitglieder einer WEG im Münchner Osten. Beide verfügen über das Sondernutzungsrecht direkt aneinander grenzender Gartenanteile. Auf der  Sondernutzungsfläche der Beklagten steht etwa ca. 50 cm neben der  beiderseitigen Grenze eine etwa 12m hohe Wildkirsche (prunus aviae). Die  Äste des vor 20 Jahren in Übereinstimmung mit den der Baugenehmigung  zugrundeliegenden Plänen gepflanzten Baumes überragen die Grenze zum Gartenanteil der Klägerin. Anträge der Klägerin auf Fällung des  Vogelkirschbaumes wurden im März und Mai 2017 von der Landeshauptstadt  München als untere Naturschutzbehörde abgelehnt und zuletzt lediglich  eine Kroneneinkürzung im Feinastbereich bis max. 1m zur Ostseite und  max. 0,5m zur Südseite bei Reduzierung des Kronenvolumens bis max. 25%  genehmigt.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Fällung, hilfsweise  den Rückschnitt des Baumes. Die Wildkirsche sei von Schädlingen, insbesondere von mehreren ansteckenden Pilzerkrankungen befallen und  leide an der Baum
krankheit Nectria qualligena (Krebs). Die Krankheit breite sich auf Pflanzen der Klägerin aus.

Die Beklagten beruft sich darauf, dass sich die Klage richtigerweise gegen die gesamte WEG-Gemeinschaft richten müsse.

In der Teilungserklärung ist festgelegt, dass „die behördlich geforderten Bäume (...) auf den Gemeinschafts
flächen“ von den Eigentümern „nach Miteigentumsanteilen“ zu  „zahlen“ sind. Im Anschluss daran heißt es, „die gärtnerische Gestaltung  der Sondernutzungsfläche geht zu Lasten des jeweiligen  Sondernutzungsberechtigten“.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht.
   
„Zwar können die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung (...) die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Kostentragung hierfür einzelnen Wohnungseigentümern auferlegen (...). Allerdings erfordert dies eine klare und  eindeutige Regelung; im Zweifel verbleibt es bei der gesetzlichen  Zuständigkeit.“
 
Dass die behördlich geforderten Bäume auf den Gemeinschaftsflächen von den Eigentümern nach Miteigentumsanteilen zu zahlen sind, spricht nach Auffassung des Gerichts vielmehr dafür, „...dass nicht nur die Pflanzkosten, sondern auch die Kosten (...) der Baumpflege (...) von  allen Eigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen  sind und es auch bei deren Pflicht (und Recht) zur Entscheidung über  Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung verbleibt.“
 
Das in der Teilungsordnung dann weiter festgelegte Recht zur  Gartengestaltung, also etwa die Auswahl der Bepflanzung, das Anlegen von  Beeten etc., beinhalte keine Pflicht, die im Gemeinschaftseigentum  stehenden, vom Freiflächengestaltungsplan der Stadt München vorgesehenen  und damit behördlich geforderten Bäume auf eigene Kosten instand zu  halten bzw. instand zu setzen.

Urteil des Amtsgerichts München vom 28.6.2017 Aktenzeichen
481 C 24911/16 WEG
Das Urteil ist seit November 2017 nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung 1 vom 05.01.2018 / Klaus-Peter Jüngst
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