Direkt zum Seiteninhalt

Verkehrssicherungspflicht bei einer 200 Jahre alten Eiche - Natur und Recht

Logo der Webseite www.arboristik.de
Menü überspringen
Menü überspringen
Onlinemagazin für  Arboristik, Baumpflege, Baumschutz - Berichte und Meinungen rund um das Thema Baum und Natur
Menü überspringen
kleines Logo
Menü überspringen
Info anfordern:

Verkehrssicherungspflicht bei einer 200 Jahre alten Eiche
Krone einer alten Eiche
Foto: Pixabay
(26.9.2013) Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer, die auf seinem Grundstück vorhandenen und unter-haltenen Pflanzen, insbesondere aber Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht. Muss aber ein privater Eigentümer einen Fachmann hinzuziehen?

Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der Eigentümer selbst durchführen und muss sich hierbei keines Fachmannes bedienen. Eine Übertragung der Kontroll- und Überprüfungspflichten bei der Haltung von Bäumen ist zulässig. Sie bedarf jedoch einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig gewährleistet.

Schäden und Erkrankungen können in der Regel von einem Laien hinreichend (z.B. aufgrund abgestorbener Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzungen der Rinde und sichtbaren Pilzbefalls) erkannt und darauf rechtzeitig reagiert werden. Dies gilt auch für ältere Bäume wie für die hier betroffene ca. 200 Jahre alte Eiche.
Ein allgemein bekannter Grundsatz, dass von älteren (und in der Regel auch alt werdenden) Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht.

Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen. Es überstiege die Anforderungen an den Verkehrskreis der Privateigentümer, die Kontrolle zumindest jedes älteren Baumes einem Fachmann oder Sachverständigen überlassen zu müssen. Schwierigkeiten ergäben sich insbesondere schon daraus, dass es für einen Privateigentümer keine erkennbare Regel gäbe, ab wann ein Baum als älter einzu-stufen wäre und einer fachmännischen Kontrolle bedürfte, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen.
Erst bei erkennbarer Erkrankung und daraus folgender mangelnder Standsicherheit des Baumes muss ein Grundstückseigentümer diesen beseitigen. Stürzt ein Baum ohne erkennbare Erkrankung oder Verlust der Standfestigkeit auf das Nachbargrundstück, haftet der Eigentümer des Baumes nicht auf Schadensersatz

(Oberlandesgericht Düsseldorf,
Az.: I-9 U 38/13, Urteil vom 23.07.2013).
 

Langfassung (externer Link)
Zurück zum Seiteninhalt