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Saatkrähen verhindern Fällung von Platanen - Natur und Recht

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Saatkrähen verhindern Fällung von Platanen
Saatkrähe sitzt auf einer Platane
Symbolfoto: Pixabay
(6.6.2014) Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Urteil vom 12.05.2015 (4 K 870/13.WI) entschieden, dass die Klägerin, Eigentümerin mehrerer Liegenschaften in Geisenheim, keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung von zwei Platanen hat, weil sich in einer der Platanen ein Saatkrähennest befindet.

Die Klägerin hatte bereits im November 2012 drei der auf ihren Grundstücken befindlichen Platanen sowie eine Manna-Esche ohne Genehmigung gefällt. Weitere Fällarbeiten wurden durch die Untere Naturschutzbehörde des Rheingau- Taunus- Kreises eingestellt und es kam zu einem Bußgeldverfahren gegen die Klägerin. Diese stellte daher am 01.06.2013 beim Rheingau-Taunus-Kreis einen Antrag auf Erlass einer Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz zur Fällung der zwei verbliebenen Platanen, der - nach vorheriger Ablehnung durch den Rheingau- Taunus- Kreis - nun auch vor Gericht ohne Erfolg blieb.

Das Gericht urteilte, dass entgegen der Auffassung der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz für die Fällung der beiden verbliebenen Platanen erforderlich ist, weil ein Verbot besteht, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die Saatkrähe sei nach den entsprechenden Vorschriften ohne Zweifel eine geschützte europäische Vogelart und durch die Fällung der beiden Platanen werde das in der einen Platane befindliche Nest zerstört. Hierbei sei es gleichgültig, dass die beiden Platanen momentan allenfalls teilweise von Saatkrähen genutzt würden, denn der Schutz sei auch auf vorübergehend verlassene Lebensstätten auszudehnen. Die ursprünglich vorhandenen fünf Platanen seien als Kolonie durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt gewesen und hätten regelmäßig den Saatkrähen als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten gedient. Auch wenn nach Angaben der Klägerin das Nest im Jahr 2015, anders als in den vorangegangenen Jahren, nicht genutzt worden sein sollte, kann nach Auffassung des Gerichts nach einem Jahr nicht von einer dauerhaften Aufgabe der Platanen als Brutstätte für die Saatkrähen ausgegangen werden. Auch dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin durch die ohne entsprechende Genehmigung erfolgte Fällung von drei der fünf Platanen eine erhebliche Irritation im Lebensraum der Saatkrähen verursacht habe. Zwar sei die künftige Aberkennung des Status als Ruhe- und Fortpflanzungsstätte nicht ausgeschlossen, zum Zeitpunkt der Entscheidung sei dieser Zustand jedoch nicht gegeben.

Die Voraussetzungen für eine nach dem Bundesnaturschutzgesetz ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sah das Gericht nicht gegeben. Zwar könne eine Erkrankung von Menschen durch den Kontakt mit Vogelkot nicht völlig ausgeschlossen werden, jedoch sei ein entsprechender Kontakt von vornherein auch nur saisonal gegeben. Im unwahrscheinlichen Fall des Herabfallens von Vogelkot auf einen Passanten sei nur in einer verschwindend geringen Zahl von Fällen mit einer Erkrankung zu rechnen. Die Rufe der Krähen stellten ebenfalls keine Gesundheitsbeeinträchtigung für Menschen dar. Auch wenn insbesondere das morgendliche Rufen der Saatkrähen als lästig empfunden werde, sei nicht ersichtlich, dass hierdurch eine konkrete Gesundheitsgefährdung einträte. Die Gefahr, dass Passanten stolpern und mit dem Vogelkot in Kontakt treten könnten, reiche für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht aus. Ein überwiegendes öffentliches Interesse sei eindeutig nicht ersichtlich, da vorliegend insbesondere nur die Mieter der Liegenschaften, die unter anderem durch eine Unterschriftensammlung die Fällung der Bäume verlangten, betroffen seien. Daher überwiege das Interesse des Artenschutzes das öffentliche Interesse an der Fällung der Platanen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen (4 K 870/13.WI).

Quelle: ↗VG Wiesbaden
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