Naturschutzverein kann das Fällen von Bäumen nicht stoppen

Symbolfoto: kes
(12.7.2013) Eine Naturschutzvereinigung ist nicht befugt, die
Unterlassung des Fällens von Bäumen einzuklag-en. Sie kann sich nicht
auf das grundsätzlich geltende Verbot im Bundesnaturschutzgesetz, in der
Vegetations-periode vom 1. März bis 30. September Bäume zu fällen,
berufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in ein-em Eilverfahren
entschieden.
Für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in der Crellestraße in Berlin-Schöneberg hatte das Bezirksamt eine Fällgenehmigung für drei im Weg stehende Straßenbäume erteilt. Die drei Linden sollten Anfang Juli 2013 gefällt werden. Dagegen wandte sich eine Naturschutzvereinigung unter Berufung auf das naturschutz-rechtliche Fällverbot im Sommer und beantragte, dem Bezirksamt die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung der Bäume vorläufig zu untersagen.
Das hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts in einer Eilentscheidung abgelehnt. Der Antragsteller habe kein Antragsrecht. Im Bereich artenschutzrechtlicher Verbote und Befreiungen seien gerichtliche Rechtsbehelfe für anerkannte Naturschutzvereinigungen gesetzlich nicht vorgesehen. Wegen der Unzulässigkeit des Antrags hat die Kammer über die Fragen, ob die geplante Fällung der Linden gegen ein artenschutzrechtliches Verbot verstößt bzw. ob das Verbot wegen des Bauvorhabens ausnahmsweise nicht gilt, keine Entscheidung getroffen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
(Quelle: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin)
Für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in der Crellestraße in Berlin-Schöneberg hatte das Bezirksamt eine Fällgenehmigung für drei im Weg stehende Straßenbäume erteilt. Die drei Linden sollten Anfang Juli 2013 gefällt werden. Dagegen wandte sich eine Naturschutzvereinigung unter Berufung auf das naturschutz-rechtliche Fällverbot im Sommer und beantragte, dem Bezirksamt die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung der Bäume vorläufig zu untersagen.
Das hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts in einer Eilentscheidung abgelehnt. Der Antragsteller habe kein Antragsrecht. Im Bereich artenschutzrechtlicher Verbote und Befreiungen seien gerichtliche Rechtsbehelfe für anerkannte Naturschutzvereinigungen gesetzlich nicht vorgesehen. Wegen der Unzulässigkeit des Antrags hat die Kammer über die Fragen, ob die geplante Fällung der Linden gegen ein artenschutzrechtliches Verbot verstößt bzw. ob das Verbot wegen des Bauvorhabens ausnahmsweise nicht gilt, keine Entscheidung getroffen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
(Quelle: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin)