Laubfall von Nachbars Bäumen

Foto: Peggy Choucair, Pixabay
Hamm/Berlin (DAV). Wer ein Häuschen im Grünen sein Eigen nennt, muss
im Herbst auch Laub und Äste entsorgen. Ärgerlich kann es sein, wenn man
sich dabei auch um Blätter und Bucheckern kümmern muss, die vom
Nachbarn auf das eigene Grundstück fallen. Man hat allerdings gegen den
Nachbarn keinen Ausgleichsanspruch. Vor allem dann nicht, wenn die Bäume
schon sehr lange dort stehen und Kraft der örtlichen Satzung in ihrem
Bestand geschützt sind, entschied das Oberlandesgericht Hamm bereits am
1. Dezember 2008 (AZ: 5 U 116/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft
mitteilt.
Der Grundstücksinhaber hatte nicht nur das Laub und den Astabfall
seiner eigenen Bäume zu beseitigen, sondern auch teilweise zweier alter
Buchen, die auf dem Nachbargrundstück in der Nähe seines Grundstücks
standen. Er wollte seine Aufwendungen für die Aufräumarbeiten, die
Deponiekosten für die Laubsäcke, die Säuberung der Dachrinne und der
Abwasserkanäle etc. ersetzt bekommen. Das Landgericht hatte ihm noch
teilweise Recht gegeben.
Die Klage scheiterte gänzlich vor dem Oberlandesgericht. Auch wenn
der Grundstückseigentümer 72 Stunden im Jahr Laub, Bucheckern und Äste
beseitigen und die Säcke zur Deponie fahren müsse, lägen keine
Einwirkungen vor, die den Wohngenuss oder die Grundstücksnutzung
dauerhaft und Nachhaltig beeinträchtigen. Vielmehr handele es sich um
jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkungen, für deren
Beseitigung ein relativ geringer Zeit- und Arbeitsaufwand erforderlich
ist. Ein durchschnittlich empfindender und denkender Anwohner ohne
besondere Empfindlichkeit würde die geschilderten Beeinträchtigungen
ohne Entschädigungsverlangen hinnehmen. Auch müssen bei der Beurteilung
die allgemeinen Umweltverhältnisse und die Einstellung der Bevölkerung
berücksichtigt werden. Das geschärfte allgemeine Bewusstsein und das
Streben nach Erhaltung herkömmlicher Baumbestände dürfe deshalb auch in
diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben. Billigte man hier
großzügige Ausgleichsansprüche zu, würde dies dazu führen, dass viele
Eigentümer sich ihrer Bäume entledigen, nur um solchen Ansprüchen zu
entgehen. Diese Bäume würden zudem aufgrund der örtlichen
Baumschutzsatzung in ihrem Bestand geschützt.
Quelle: ↗anwaltauskunft.de
Quelle: ↗anwaltauskunft.de