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Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners - Kostenerstattung - Natur und Recht

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Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners
Bekämpfung von Eichen-Prozessionsspinnern durch Einsprühen mit Bacillus thuringiensis in einem Kindergarten
Symbolfoto:    presse03 (talk) / Wikimedia Commons /
CC BY-SA 4.0
(30.4.2018) Auf dem Grundstück des Klägers befinden sich  Eichenbäume. An diesen Bäumen wurden Bekämpfungsmaßnahmen zur Eindämmung des Befalls mit Eichenprozessionsspinnern durch die Stadt Arendsee vorgenommen.

Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von rund 3.600,- € stellte  die Stadt Arendsee dem Kläger in Rechnung. Mit seiner Klage wandte sich  der Kläger gegen diesen Bescheid und begehrte die Erstattung der durch  diese Beseitigungsmaßnahme entstandenen Kosten.

Das Gericht hob den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom  24.04.2018 auf. Gleichzeitig verurteilte es die Beklagte zur Erstattung  der für die Beseitigung angefallenen Kosten. Zur Begründung führte das  Gericht aus, der Befall der Eichen mit Eichenprozessionsspinnern stelle  keine von dem Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr dar. Die  ordnungsrechtliche Haftung des Grundstückseigentümers sei daher  abzulehnen. Dementsprechend seien ihm auch die durch die Beseitigung  entstandenen Kosten durch die Beklagte zu erstatten.

Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 24.04.2018 - 1 A 94/15 MD -
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: VG Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 006/2018
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