Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners
(30.4.2018) Auf dem Grundstück des Klägers befinden sich Eichenbäume. An diesen Bäumen wurden Bekämpfungsmaßnahmen zur Eindämmung des Befalls mit Eichenprozessionsspinnern durch die Stadt Arendsee vorgenommen.
Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von rund 3.600,- € stellte die Stadt Arendsee dem Kläger in Rechnung. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen diesen Bescheid und begehrte die Erstattung der durch diese Beseitigungsmaßnahme entstandenen Kosten.
Das Gericht hob den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 24.04.2018 auf. Gleichzeitig verurteilte es die Beklagte zur Erstattung der für die Beseitigung angefallenen Kosten. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Befall der Eichen mit Eichenprozessionsspinnern stelle keine von dem Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr dar. Die ordnungsrechtliche Haftung des Grundstückseigentümers sei daher abzulehnen. Dementsprechend seien ihm auch die durch die Beseitigung entstandenen Kosten durch die Beklagte zu erstatten.
Das Gericht hob den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 24.04.2018 auf. Gleichzeitig verurteilte es die Beklagte zur Erstattung der für die Beseitigung angefallenen Kosten. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Befall der Eichen mit Eichenprozessionsspinnern stelle keine von dem Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr dar. Die ordnungsrechtliche Haftung des Grundstückseigentümers sei daher abzulehnen. Dementsprechend seien ihm auch die durch die Beseitigung entstandenen Kosten durch die Beklagte zu erstatten.
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 24.04.2018 - 1 A 94/15 MD -
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: VG Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 006/2018
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: VG Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 006/2018