BGH bestätigt "Methode Koch" zur Schadensberechnung

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Mit Urteil vom 25.01.2013 bestätigt der Bundesgerichtshof die
Möglichkeit einer Schadensberechnung nach der bewährten "Methode Koch".
Der aktuellen Entscheidung liegt eine Streitigkeit zweier Grundstücksnachbarn zugrunde, die ihren Ursprung in der dauerhaften Verstümmelung einer 15 Meter langen und über 7 Meter hohen Thujenanpflanzung hat. Die Schnittmaßnahmen wurden von dem Nachbarn ohne Einwilligung des Grundstückseigentümer und zudem nicht fachgerecht durchgeführt. Das Ergebnis war nicht nur die dauerhafte Verstümmelung, einhergehend mit einer massiven Minderung der Funktionalität der Thujen, sondern auch der optische Eindruck des Grundstücks wurde erheblich beeinträchtigt. Ein Sachverständiger beziffert den Schaden nach der "Methode Koch" auf 4.000 EUR.
Der Beklagte verweigerte die Zahlung und es kam zum Prozess, der letztendlich bis zum BGH führte. Eine der aufkommenden Fragen war, nach welchen Kriterien der Schaden berechnet wird. Seit 1975 entspricht die Rechtssprechung des BGH der nach ihrem Begründer, dem mittlerweile verstorbenen Sachverständigen Werner Koch genannten "Methode Koch". Seit vielen Jahren hat sich diese Berechnungsmethode in der Praxis bewährt. Die "Methode Koch" (Sachwertverfahren) geht bei der Bestimmung der Schadensersatzhöhe davon aus, dass ein Baum ein wesentlicher Bestandteil des Gründstücks ist, eine Funktion für dieses ausübt und seine Beschädigung den Grundstückswert mindert. Diese Berechnungsmethode führt im Ergebnis zur Feststellung deutlicher Schadenshöhen.
Vermehrt konnte man in den letzten Jahren - u. a. von der Versicherungswirtschaft - die Forderung nach einer anderen Berechnungsmethode registrieren, die im Ergebnis zu wesentlich niedrigeren Schadenshöhen führt. Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV2010) erschien als ideal, denn nach dieser Verordnung sind Gartenanlagen bereits im Bodenwert enthalten und können nicht mehr gesondert berechnet werden. Ein Geschädigter müsste demnach mit einem deutlich niedrigeren Schadensersatz rechnen.
Der BGH stellte jetzt fest, dass die Überlegung auf diese Verordnung zurückzugreifen falsch war:
„Sie ist auf den hier erforderlichen Vergleich eines konkreten Grundstücks vor und nach einem Schadensereignis aber nicht zugeschnitten. Würde sie auch der Schadensberechnung bei der Beschädigung von Gehölzen zugrunde gelegt, hätte dies zur Folge, dass der Grundstückswert unabhängig von dem Ausmaß der Beschädigung regelmäßig unverändert bliebe. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt […] auf der Hand..“
Mit dieser aktuellen Entscheidung bestätigt der BGH, dass die "Methode Koch" auch zukünftig der richtige Ansatzpunkt ist, mit der Sachverständige Schäden berechnen können.
Der aktuellen Entscheidung liegt eine Streitigkeit zweier Grundstücksnachbarn zugrunde, die ihren Ursprung in der dauerhaften Verstümmelung einer 15 Meter langen und über 7 Meter hohen Thujenanpflanzung hat. Die Schnittmaßnahmen wurden von dem Nachbarn ohne Einwilligung des Grundstückseigentümer und zudem nicht fachgerecht durchgeführt. Das Ergebnis war nicht nur die dauerhafte Verstümmelung, einhergehend mit einer massiven Minderung der Funktionalität der Thujen, sondern auch der optische Eindruck des Grundstücks wurde erheblich beeinträchtigt. Ein Sachverständiger beziffert den Schaden nach der "Methode Koch" auf 4.000 EUR.
Der Beklagte verweigerte die Zahlung und es kam zum Prozess, der letztendlich bis zum BGH führte. Eine der aufkommenden Fragen war, nach welchen Kriterien der Schaden berechnet wird. Seit 1975 entspricht die Rechtssprechung des BGH der nach ihrem Begründer, dem mittlerweile verstorbenen Sachverständigen Werner Koch genannten "Methode Koch". Seit vielen Jahren hat sich diese Berechnungsmethode in der Praxis bewährt. Die "Methode Koch" (Sachwertverfahren) geht bei der Bestimmung der Schadensersatzhöhe davon aus, dass ein Baum ein wesentlicher Bestandteil des Gründstücks ist, eine Funktion für dieses ausübt und seine Beschädigung den Grundstückswert mindert. Diese Berechnungsmethode führt im Ergebnis zur Feststellung deutlicher Schadenshöhen.
Vermehrt konnte man in den letzten Jahren - u. a. von der Versicherungswirtschaft - die Forderung nach einer anderen Berechnungsmethode registrieren, die im Ergebnis zu wesentlich niedrigeren Schadenshöhen führt. Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV2010) erschien als ideal, denn nach dieser Verordnung sind Gartenanlagen bereits im Bodenwert enthalten und können nicht mehr gesondert berechnet werden. Ein Geschädigter müsste demnach mit einem deutlich niedrigeren Schadensersatz rechnen.
Der BGH stellte jetzt fest, dass die Überlegung auf diese Verordnung zurückzugreifen falsch war:
„Sie ist auf den hier erforderlichen Vergleich eines konkreten Grundstücks vor und nach einem Schadensereignis aber nicht zugeschnitten. Würde sie auch der Schadensberechnung bei der Beschädigung von Gehölzen zugrunde gelegt, hätte dies zur Folge, dass der Grundstückswert unabhängig von dem Ausmaß der Beschädigung regelmäßig unverändert bliebe. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt […] auf der Hand..“
Mit dieser aktuellen Entscheidung bestätigt der BGH, dass die "Methode Koch" auch zukünftig der richtige Ansatzpunkt ist, mit der Sachverständige Schäden berechnen können.
Methode Koch = Werner Koch

Der unendliche Kampf und Einsatz von Werner Koch für seine Methode hat sich bis heute gelohnt. Viele weitere obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen folgten ihm. Das erste BGH-Urteil ist vom 13. 5. 1975 VI ZR 85/74 und wurde dort Methode Koch genannt. Die Bewahrung der Methode Koch durch den "Runden Tisch Methode Koch" über all die vielen Jahre durch Frau Helge Breloer und die Seminare nach "Original-Methode Koch" durch Franz Hund, konnten diesen großen Erfolg mit bewirken.
Erika Koch