Auf Straße überhängender Bewuchs

Symbolfoto: Pixabay
(14.3.2018) Kommt der Eigentümer eines
Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf
öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernern, so kann die
Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr
durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden
sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Von dem (Eck)Grundstück des Klägers ragte Baum- und Heckenbewuchs
auf angrenzende öffentliche Straßen. Nachdem trotz zweimaliger
Aufforderung zum Rückschnitt ein solcher unterblieb, beauftragte die
beklagte Straßenbaubehörde damit einen Gartenbaubetrieb. Dieser stellte
der Beklagten Kosten in Höhe von 525,39 € in Rechnung. Diese Kosten
verlangte die Beklagte vom Kläger erstattet, der dagegen mit Widerspruch
und Klage vorging. Er machte geltend, eine vorherige Aufforderung zum
Rückschnitt nicht erhalten zu haben. Dieser sei auch nicht nötig
gewesen, weil entsprechende Arbeiten erst im Jahr zuvor durchgeführt
worden seien. Im Übrigen seien die von dem Unternehmer angegebenen
Kosten hinsichtlich des Personaleinsatzes und des auf eine Deponie
verbrachten Schnittgutvolumens nicht verständlich. Das
Verwaltungsgericht wies die Klage überwiegend ab.
Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Ortslage sei nach
dem Landesstraßengesetz verpflichtet, den von seinem Grundstück auf
öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen.
Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, so könne die Straßenbaubehörde
nach Aufforderung und Fristsetzung die Beseitigung des überhängenden
Bewuchses veranlassen und die dabei entstandenen Kosten gegenüber dem
Eigentümer geltend machen. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben sei die
Beklagte vorliegend grundsätzlich zutreffend verfahren. Insbesondere
habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Kläger wenigstens eine der
beiden behördlichen Aufforderungen zur Beseitigung des bestehenden
Überwuchses auch tatsächlich erhalten habe. Das einfache Bestreiten des
Zugangs der Schreiben reiche hier nicht aus. Denn es sei als äußerst
unwahrscheinlich anzusehen, dass der Kläger gerade die beiden
Aufforderungen nicht erhalten haben will, obgleich ihm in demselben
Zeitraum mehrere Bescheide der Behörde übersandt bzw. zugestellt worden
seien.
Die auf den Kläger umgelegten Kostenpositionen der
Unternehmerrechnung seien auch nachvollziehbar. Der Erstattungsbescheid
sei jedoch insoweit rechtswidrig, als er Kosten beinhalte, die auf den
Beseitigungsaufwand für eine Grundstücksseite entfielen, die an einen
nicht gewidmeten Weg und damit nicht an eine öffentliche Straße grenze.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 21. Februar 2018, 3 K 363/17.MZ
Quelle: VG Mainz, Pressemitteilung vom 05.03.2018
Quelle: VG Mainz, Pressemitteilung vom 05.03.2018