Gehölzschnitt ab März: Im Wald ja, im Garten nein
Kein Widerspruch: Während Gehölzschnitt im eigenen Garten ab 1. März untersagt ist, laufen im Wald Holzerntemaßnahmen auf Hochtouren. Foto: Reijo Telaranta auf Pixabay
(13.3.2024) Gartenbesitzenden ist jedes Jahr vom 1. März bis zum 30. September der an Sträuchern und Hecken gesetzlich verboten. Begründung: Der Zeitraum stellt die sensible Fortpflanzungszeit der heimischen Tierwelt dar und die darf nicht gestört werden. Allenfalls erlaubt ist der Formschnitt, indem überlange Einzeläste wieder eingekürzt werden.
Im Wald sieht es da ganz anders aus: Für Waldflächen gilt diese gesetzliche Regelung, außer in Schutzgebieten, nicht. Hier dürfen zeitlich uneingeschränkt Bäume gefällt und Sträucher geschnitten werden. Was auf den ersten Blick irritiert, wird auf den zweiten Blick nachvollziehbar. Zum einen honoriert der Gesetzgeber, dass viele Waldarbeiten von professionellen Forstwirten oder Forstdienstleistern durchgeführt werden. Diese achten sorgfältig darauf, keine Nester auf Bäumen oder gar Höhlenbäume zu ernten oder Ameisenhügel zu beschädigen. Zum anderen erfolgen Ernteeingriffe im Wald in der Regel einmal, höchstens zweimal im Jahrzehnt. Im Garten wird hingegen ein jährlicher, bisweilen sogar halbjährlicher Gehölzschnitt durchgeführt, was zu regelmäßigen Störungen der Tiere führt.
Und da Gärten die wenigen grünen Inseln im urbanen Raum darstellen, gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten für Rotkelchen, Igel, Maulwurf und Co. Deshalb ist deren Schutz gerade in der Fortpflanzungszeit von großer Bedeutung. Anders im Wald: Seine Ausdehnung ermöglicht den Tieren, sollte einmal eine Störung vorliegen, ein einfaches Ausweichen in den Nachbarbestand. Denn Rückzugsorte gibt es im Wald viele.
(Dr. Horst Sproßmann)